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Reisebedingungen

REISEBEDINGUNGEN des CVJM Neukirchen e.V. 
 
0.  Geltung
 
Diese Reisebedingungen gelten für jede Freizeitmaßnahme, im Folgenden Freizeit, des CVJM-Neukirchen e.V., des CVJM Kreisverband Moers e.V. und des CVJM Moers e.V., im Folgenden als Träger bezeichnet. Der jeweilige Träger ist der Freizeitausschreibung zu entnehmen. Sie gelten für alle Teilnehmenden, im Folgenden TN, sowie für alle Mitarbeitende und der Leitung, im Folgenden MA. 
 
I. Anmeldung und Vertragsabschluss
 
Entsprechend den Angaben (z.B. Altersbeschränkungen) in den Ausschreibungen kann jeder, egal welcher Religion, Konfession oder Herkunft, an den Freizeiten des CVJM Neukirchen e.V.  teilnehmen. 
Die Anmeldung wird über die Homepage www.cvjm-neukirchen.de ausgefüllt und ist mit dem Bestätigen rechtsgültig. Ein von den Erziehungsberechtigten unterschriebenes Exemplar ist an den CVJM Neukirchen e.V. zu senden. 
Maßgeblich für den Teilnahmevertrag sind allein die Ausschreibung, diese Reisebedingungen und die schriftliche Bestätigung des Trägers.
Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
 
II. Zahlungsbedingungen
 
Nachdem Sie eine Anmeldebestätigung von uns erhalten haben, wird eine Anzahlung in Höhe von 50 Euro fällig, die umgehend auf das dementsprechende Freizeitkonto zu überweisen ist. Erst nach Eingang der Zahlung ist der Platz für Sie reserviert. Die Restzahlung muss spätestens bis zum 1. Mai des laufenden Geschäftsjahres dem Konto des Trägers gutgeschrieben sein. Die Zahlungen sind unter Angabe „des Namens des Teilnehmers, der Teilnehmerin und der Freizeitmaßnahme“ auf das Freizeitkonto des CVJM Neukirchen e.V. bei der Bank für Kirche und Diakonie BIC: GENODED1DKD zu leisten.
 
Für Freizeit NV 1 Kinder-Herbst-Freizeit:       IBAN: DE97 350 601 90 1010 0830 24
Für Freizeit NV 2 Jugendfreizeit:                           IBAN: DE75 350 601 90 1010 0830 32
Für Freizeit NV 4 Projektfreizeit:                           IBAN: DE53 350 601 90 1010 0830 40.
 
Die TN-Beiträge basieren auf mit den Leistungserbringern frühzeitig abgeschlossenen Verträgen. Sollten sich nachträglich Veränderungen bei Beförderungstarifen, Mieten, Steuern, öffentlichen Abgaben, Wechselkursen, Zuschüssen o.Ä., durch besondere Umstände oder höhere Gewalt ergeben, ist der Träger bis 4 Wochen vor Freizeitbeginn zu einer Anpassung der Preise an die veränderte Situation berechtigt. Sollte die Preiserhöhung um mehr als 5% über dem vom Träger bestätigten TN-Betrag hinausgehen, kann der TN innerhalb von 7 Tagen nach erfolgter Mitteilung ohne Zahlung von Rücktrittskosten vom Vertrag zurücktreten. Sollte mit einer Freizeit wider Erwarten ein rechnerisch positives Ergebnis erzielt werden, so wird der Überschuss, sofern er 5,- € pro TN nicht überschreitet, als Spende dem Träger zugeführt.
 
III. Rücktritt des TN
 
Der TN kann jederzeit vor Beginn der Freizeit zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang einer schriftlichen Erklärung beim Träger. Der Träger kann seinen Ersatzanspruch konkret berechnen oder pauschal geltend machen: Er beträgt bei einem Rücktritt bis 120 Tage vor Reisebeginn 50 €, ab dem 119. Tag 25% des TN-Beitrages, mindestens jedoch 50 €, ab dem 90. Tag 50% des Reisepreises, ab dem 30. Tag 75% des TN-Beitrages. Ab dem 14. Tag 90% des TN-Beitrages. Da für die Freizeiten des CVJM Neukirchen e.V. öffentliche Zuschüsse gezahlt werden, kann in Einzelfällen der Ersatzanspruch über den Teilnehmerbeitrag hinausgehen. Lässt sich der TN mit Zustimmung des Trägers durch eine geeignete Ersatzperson vertreten, fällt lediglich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 Euro an. Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen. 
 
IV. Rücktritt des Trägers
 
Wird eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der Träger berechtigt, die Freizeit bis 4 Wochen vor Freizeitbeginn abzusagen. Jederzeitiger Rücktritt ist zulässig, wenn die Freizeit in Folge höherer Gewalt gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird. In beiden Fällen erhält der TN den vollen TN-Betrag unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
 
V. Haftung, Gewährleistung
 
Der Träger haftet für eine gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Fremdleistungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes oder Zielortes. Soweit diese Ortsüblichkeit maßgebend ist, ist dies in der Ausschreibung hervorgehoben.
 
Der Träger haftet nicht bei Krankheit, Verlust oder selbst verschuldeten Unglücksfällen. Die Haftung des Trägers für Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf die Höhe des dreifachen TN-Beitrags beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit für einen dem TN wegen des Verschuldens eines Leistungserbringers entstehenden Schaden der Träger allein verantwortlich ist.
 
Die Haftung des Trägers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Der TN haftet für verursachte Schäden.
 
Im Falle auftretender Mängel ist umgehend ein MA mit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, innerhalb einer angemessenen Frist für Abhilfe zu sorgen. Andernfalls bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Freizeitende geltend zu machen. Danach können Ansprüche nur geltend gemacht werden, falls die Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden verhindert wurde.
 
VI. Weiteres
Jeder TN muss sich in die Freizeitgemeinschaft einordnen. Den Anordnungen der Mitarbeiter ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße oder besondere Missachtung können zum Ausschluss von der Freizeit und Rückführung des TN führen. Die daraus entstehenden Kosten trägt ausschließlich der TN bzw. dessen Erziehungsberechtigte.
 
Bei Freizeiten im Ausland ist jeder TN selbst für die Einhaltung der Pass-, Devisen-, Zoll-, und Gesundheitsbestimmungen verantwortlich. Für die freie Zeit, die dem TN außerhalb des Programms zur Verfügung steht, ist dieser selbst verantwortlich.
 
Erzieherische Besonderheiten, gesundheitliche Einschränkungen und Badeverbote können nur berücksichtigt werden, falls sie rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden. Die TN dürfen sich mit Erlaubnis des Mitarbeitenden stundenweise in Kleingruppen von mindestens drei TN von der Gruppe entfernen. Die TN können in dieser Zeit nicht beaufsichtigt werden.
 
Der TN bzw. dessen Erziehungsberechtigte sind damit einverstanden, dass Foto-, Film-, Videoaufnahmen des TN während der Freizeit aufgenommen und verbreitet werden dürfen, insbesondere durch Foto-CDs für die TN.
 
Falls eine Rücksprache mit TN bzw. dessen Erziehungsberechtigten nicht möglich ist, liegt für die Dauer der Freizeit im Ermessen des behandelnden Arztes und der Freizeitleitung, ob der TN bei Unfall oder Krankheit geimpft und oder operiert wird.
 
 Fassung vom 09.2022